Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Haiprotech GmbH – Elektrotechnik, Retrofit & Sondermaschinenbau
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Haiprotech GmbH, im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt, gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Leistungen im Bereich Elektrotechnik, Retrofit (Modernisierung/Umrüstung bestehender Anlagen) sowie Entwicklung, Fertigung und Montage von Sondermaschinen.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem jeweils individuell geschlossenen Vertrag, Leistungsverzeichnis oder Pflichten-/Lastenheft.
2.2 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. Angebot und Vertragsschluss
3.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
3.2 Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Beginn der Ausführung durch den Auftragnehmer zustande.
3.3 Zeichnungen, Pläne, Berechnungen oder sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.4 Die Gültigkeit von Angeboten, werden im Angebot ausgewiesen.
3.5 Für den Fall, dass im Rahmen von Angeboten, die Abrechnung nach Stunden bzw. das Material nach Aufwand vorgesehen ist, dann handelt es sich bei dem Angebot um ein Einheitspreisangebot mit der Konsequenz, dass die Abrechnung nach tatsächlich erbrachter Zeit und nach tatsächlich verbrauchtem Material erfolgt. Sofern ausgehend von einem Angebot bezogen auf die durchzuführende Leistung Weiterungen vorgenommen werden, so sind auch die zusätzlichen Leistungen in gleicher Art und Weise abzurechnen, wie dies im Angebot vorgesehen war, sofern nicht Haiprotech bei der Erweiterung des Auftrags ausdrücklich widerspricht und hinsichtlich der Erweiterung ein separates Angebot vorliegt. Dieses Recht behält sich Haiprotech ausdrücklich vor.
3.6 Haiprotech behält sich jederzeitige Abänderung eines Angebots vor, insbesondere dann, wenn abweichend vom Tag der Angebotserstellung kalkulierte Rohstoffpreise und Materialpreise sowie durch Dritte beizustellendes Material sich im Preis um mehr als 3 % verändert.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat alle zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Informationen, Zugang zu Anlagen und Maschinen sowie technische Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
4.2 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften am Aufstellungs- oder Einsatzort.
4.3 Der Auftraggeber hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem ausführenden Personal des Auftragnehmers. Ebenso ist der Auftraggeber verpflichtet die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten vor Ort zu gewähren.
4.4 Überstundenvergütung für das Personal des Auftragnehmers, wird schriftlich in den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen angezeigt, und nach diesen Sätzen verrechnet.
5. Leistungszeit und Verzögerungen
5.1 Liefer- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
5.2 Bei unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen (z. B. höhere Gewalt, Materialmangel, Streik, behördliche Maßnahmen), verlängert sich die Frist angemessen.
5.3 Haiprotech haftet nicht in Fällen der verspäteten Lieferung bzw. Nichteinhaltung eines Vertrages, auch nicht nach Ablauf einer gesetzten Frist gegenüber eigenen Lieferanten. Eine Haftung besteht grundsätzlich auch in diesem Fall nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Eine Beweislast greift hier nicht.
5.4 Teillieferungen und Vorablieferungen können von Haiprotech nach eigenem Ermessen durchgeführt werden. Wenn nach Teillieferungen und Vorablieferungen die Restleistung aus einem Grund nicht erfolgen kann, der nicht in der Sphäre von Haiprotech liegt, so ist der Kunde gleichwohl zur Zahlung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die erbrachte Teillieferung für ihn keinen Wert hat, der eine Zahlung begründet
6. Abnahme und Inbetriebnahme
6.1 Nach Fertigstellung erfolgt eine gemeinsame Abnahme. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung innerhalb von 10 Werktagen nicht rügt oder in Betrieb nimmt.
6.2 Erkennbare Mängel sind unverzüglich bei Abnahme zu rügen. Spätere Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen.
6.3 Bei einer Lieferung, die keine Montage beinhaltet bzw. in welcher Haiprotech das Produkt nicht beim Kunden installiert, geht die Gefahr hinsichtlich des Liefergegenstands mit Übergabe des Produkts an den Kunden, die Transportperson, spätestens aber mit Verlassen des Standorts Haiprotech auf den Besteller über. Wenn der Auftraggeber/Besteller hinsichtlich der Ware im Annahmeverzug ist, geht die Gefahr dann über, wenn Haiprotech Versandbereitschaft angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn der Annahmeverzug erst nach angezeigter Versandbereitschaft eintritt. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden wird die Ware in besonderer Art und Weise verpackt, ansonsten handelsüblich und ggf. auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung versichert. Hier ist individuell dahingehend Klärung vorzunehmen, ob Versicherung gegen Bruch, Transport- oder Feuerschäden erfolgt.
6.4 Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage beim Kunden, geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstands am Tag der Übernahme im Betrieb des Kunden über.
6.5 Der Auftraggeber hat die Ware, die angeliefert wird entgegenzunehmen. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigende Mängel vorliegen. Die Lieferung ist unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und etwaige Mängel zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen sind stets schriftlich und unter genauer Angabe der Gründe unverzüglich zu rügen.
6.6 Sofern im Vertrag eine Abnahme der einzelnen Leistung vereinbart wurde, so gilt die Lieferung als abgenommen, wenn nach Überprüfung Vertragskonformität festgestellt werden kann. Eine Abnahme darf nicht wegen geringfügiger Mängel verweigert werden, insbesondere nicht, wenn die Verwendung der Lieferung möglich ist. Haiprotech wird solche Mängel auf Anfordern beheben. Sofern eine Abnahme im Vertrag vereinbart ist, bevor der Kunde die Ware verwendet, so gilt spätestens mit Verwendung der Ware die Abnahme als erfolgt. Eine Abnahme muss unverzüglich durchgeführt werden. Ansonsten gilt die Ware nach Ablauf von einer Woche nach erfolgter Lieferung als abgenommen, sofern nicht die Abnahme aus Gründen scheitert, die in der Sphäre von Haiprotech liegen. Bei Vereinbarung einer Abnahme erfolgt Gefahrenübergang nicht nach werksvertraglichen Gesichtspunkten, sondern in diesem Fall anhand der Vereinbarung zum Gefahrenübergang nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
7.2 Zahlungen sind 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, außer es wurden andere Konditionen abgesprochen (siehe Zahlungsbedingung der jeweilig gestellten Rechnung).
7.3 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie Mahngebühren zu berechnen.
7.4 Der Auftragnehmer kann angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt verlangen.
7.5 Kommt der Besteller seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so ist Haiprotech berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über den Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten darüber hinaus. Sofern ein Zahlungsziel auch hinsichtlich einer Abschlagszahlung überschritten ist, hat Haiprotech das Recht, sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Rechnung zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem hat Haiprotech das Recht weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer angemessenen Sicherheit (Vertragserfüllungsbürgschaft) abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn Haiprotech bekannt wird, dass nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden eingetreten ist.
7.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn ein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten ist oder von Haiprotech anerkannt wird. Eine Abtretung bestehender Ansprüche gegen Haiprotech ist nur möglich, wenn Haiprotech zuvor schriftlich Zustimmung diesbezüglich erteilt hat.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
8.3 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seiner Verpflichtung aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann Haiprotech den Liefergegenstand herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung in angemessener Frist den Liefergegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses bestmöglich verwerten. Verlangt Haiprotech Herausgabe der gelieferten Ware ist der Besteller unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich an Haiprotech herauszugeben. Sämtliche der Kosten der Rücknahme oder Verwertung des Liefergegenstands trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen der von Haiprotech gelieferten Ware, hat der Kunde Haiprotech sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts Hinweis zu erteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung der gelieferten Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
9.2 Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.3 Für gebrauchte Anlagen oder Retrofit-Leistungen an Altanlagen wird nur insoweit Gewähr geleistet, wie dies im Einzelvertrag vereinbart wurde.
9.4 Eine Haftung für die Funktionsfähigkeit fremder, vom Auftraggeber gestellter Altkomponenten wird ausgeschlossen.
9.5 Haiprotech weist ausdrücklich darauf hin, dass keinerlei Verantwortung und Haftung für beigestellte Daten und daraus resultierenden Fertigungsfehlern übernommen wird. Dies gilt nicht, wenn Sondervereinbarungen getroffen werden bzw. durch STEELBRAND im Rahmen der beigebrachten Daten Anpassungen und Änderungen vorgenommen werden. Zu Preisänderungen, die sich dadurch ergeben, dass überlassene Daten von der Datengrundlage im Angebot abweichen, sind möglich.
9.6 Der Auftraggeber hat von Haiprotech gelieferte Produkte unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen gegenüber Haiprotech schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung.
9.7 Die Haftung ist im Übrigen beschränkt auf einen Aufwand, der vermieden hätte werden können, wenn der Auftraggeber mit zumutbaren Mitteln den Aufwand hätte verhindern können, wenn er das Produkt vor Einbau geprüft und entsprechend reagiert hätte. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn Haiprotech bzw. ein Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.
9.8 Haiprotech übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer der Produkte, insbesondere nicht, wenn diese unter erschwerten vorher nicht bekannten Bedingungen genutzt werden.
9.9 Sind gelieferte Produkte nach Vorgaben des Kunden gefertigt und ausgeführt worden, so geht losgelöst von einer zwingenden Haftung nach Produkthaftungsgesetz bzw. einer zwingenden Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit immer, dass Haiprotech nicht verantwortlich dafür ist, dass die Produkte für die vom Auftraggeber gewünschte Anwendung geeignet sind.
9.10 Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn sich ein von Haiprotech geliefertes Produkt natürlich abnutzt, wenn das gelieferte Produkt nicht entsprechend den erwarteten Bedingungen eingesetzt wird, gewartet wird oder sich fehlerhafte und nachlässige Behandlung ergibt. Eine Haftung besteht auch nicht, sofern ein Mangel so unwesentlich ist, dass die übliche Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Produkts nicht beeinträchtigt ist.
10. Haftung
10.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
10.2 Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, ist ausgeschlossen – es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
10.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen unsere Forderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche des Auftraggebers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder stehen in einem synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Schadensersatzansprüche des Aufraggebers oder dessen Kunden.
11. Software & Steuerungstechnik (falls enthalten)
11.1 Für gelieferte oder angepasste Software erhält der Auftraggeber ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
11.2 Der Quellcode verbleibt beim Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
11.3 Anpassungen an vorhandene Steuerungen (SPS, HMI, etc.) erfolgen nach Stand der Technik, eine Haftung für Altsoftware wird ausgeschlossen.
11.4 Wenn beigestelltes Material oder Unterlagen/Pläne, Zeichnungen, Software und dgl. dazu führen, dass der Auftrag nicht in gehöriger Art und Weise erfüllt werden kann, hat diesbezüglich Haiprotech keine Verantwortung und keine Haftung.
12. Geheimhaltung
12.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind.
12.2 Als vertrauliche Information sind Marketing, Geschäftsunterlagen, technische, wissenschaftliche, finanzielle und andere Informationen und Spezifikationen, Entwürfe, Pläne, Software, Verfahrenstechniken, Zeichnungen und Konstruktionen anzusehen oder solche Informationen, die im Verhältnis der beiden Vertragsparteien als vertraulich bezeichnet werden bzw. unter Abwägung wechselseitiger Interessen als vertraulich anzusehen sind.
12.3 Als nicht als vertrauliche Informationen sind Informationen anzusehen, die öffentlich zugänglich sind, allgemein bekannt sind und auch ohne, dass darüber geschäftlich diskutiert und verhandelt wurde, als für jedermann zugänglich anzusehen sind.
13. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses und gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Haiprotech GmbH
Schmiedegasse 6; 95704 Pullenreuth Tel.: +49 9234-9809 440; E-Mail:info@haiprotech.com Handelsregister-Nummer: HRB6221
Stand: 07.07.2025